Welche sachlichen Steuerbefreiungen gibt es? 

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bietet in §13 eine Vielzahl an Steuerbefreiungen, die in verschiedenen Situationen zur Anwendung kommen. Jede dieser Befreiungen ist unabhängig voneinander anwendbar, sodass eine Steuerbefreiung die Inanspruchnahme einer anderen nicht ausschließt. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist, dass die jeweiligen Bedingungen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sind. 

1. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände 

Hausrat umfasst die gesamte Wohnungseinrichtung einschließlich aller Haushaltsgegenstände. Andere bewegliche Gegenstände, die außerhalb des Haushalts verwendet werden, wie beispielsweise Kraftfahrzeuge, fallen ebenfalls unter diese Kategorie. Die Höhe der Steuerbefreiung ist abhängig von der Steuerklasse der betreffenden Person. 

Steuerklasse 1 (z.B. Ehegatten, Kinder): 

Freibetrag für Hausrat: 41.000€ 

Freibetrag für sonstige bewegliche körperliche Gegenstände: 12.000€ 

Andere Erwerber

Freibetrag für Hausrat und sonstige bewegliche körperliche Gegenstände: 12.000€ 

Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind Edelsteine, Edelmetalle, Perlen, Münzen, Wertpapiere und Zahlungsmittel. 

2. Kulturgüter 

Der Erwerb von Kulturgütern wie Kunstgegenständen, Kunstsammlungen und Bibliotheken kann mit einer Steuerbefreiung von 40% bis 100% bedacht werden, wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Voraussetzungen hierfür sind: 

Die Kulturgüter müssen sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU befinden. 

Sie müssen mindestens 10 Jahre dort verbleiben. 

3. Familienheim 

Für den Erwerb von Familienheimen gibt es besondere Steuerbefreiungen für Ehegatten_innen und Kinder. Weitere Details dazu finden Sie in unserem speziellen Blogbeitrag.

4. Zuwendung an Pflegepersonen 

Personen, die dem Erblasser oder Schenker Pflege oder Unterhalt gewährt haben, können für diese Leistungen eine Steuerbefreiung bis zu 20.000€ erhalten. 

5. Vermögensrückfall an Eltern oder Großeltern 

Fällt ein Vermögensgegenstand, den Eltern oder Großeltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung zugewandt hatten, durch den Tod des Abkömmlings an den jeweiligen Schenker zurück, bleibt dieser Erwerb steuerfrei. 

6. Zuwendungen unter Lebenden für Unterhalt und Ausbildung 

Zuwendungen, die unter Lebenden erfolgen, damit die Bedachte ihren Unterhalt oder Ausbildung bestreiten kann, sind steuerfrei. 

Voraussetzungen: 

Es handelt sich um laufende Zahlungen, nicht um eine Einmalzahlung. 

Der_die Erwerber_in hat kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung. 

7. Gelegenheitsgeschenke 

Zuwendungen zu bestimmten Anlässen, wie Geburtstagen, Hochzeiten oder Weihnachten, sind komplett steuerfrei. Diese Geschenke werden als Gelegenheitsgeschenke bezeichnet. 

8. Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke 

Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke gibt es einen Abschlag von 10%, sodass nur 90% des gemeinen Werts in die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer einfließen. 

Fazit 

Die sachlichen Steuerbefreiungen nach §13 ErbStG bieten zahlreiche Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast bei Erbschaften und Schenkungen. Es ist wichtig, die individuellen Voraussetzungen und die spezifischen Regelungen zu kennen, um die entsprechenden Vorteile in Anspruch nehmen zu können.  

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Sabrina Bildhauer

Sabrina Bildhauer ist Betriebswirtin und angehende Bilanzbuchhalterin in der Kanzlei Freber und Partner. Für Sie steht steht eine fortlaufende Weiterbildung rund um alle steuerlichen Themen an erster Stelle. Mit großem Interesse verfolgt Sie das Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer und verfasst dazu unsere Blogbeiträge.

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