Was gibt es für Steuerklassen? 

Im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spielen die Steuerklassen eine zentrale Rolle. Sie entscheiden maßgeblich darüber, wie hoch die Steuerlast für den Empfänger einer Erbschaft oder Schenkung ausfällt. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die Einteilung der Steuerklassen und deren Bedeutung. 

Was sind Steuerklassen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht? 

Empfänger einer Schenkung oder einer Erbschaft werden je nach ihrem Verwandtschaftsgrad oder Familienstand in verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Diese Steuerklassen definieren das Näheverhältnis zum Erblasser oder Schenker und haben Einfluss auf die steuerlichen Vorteile, die der Empfänger in Anspruch nehmen kann. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht unterscheidet hierbei zwischen drei Steuerklassen: I, II und III. 

Bedeutung der Steuerklassen 

Die Steuerklasse, in die ein Erwerber eingeteilt wird, bestimmt unter anderem: 

Die Anwendung sachlicher Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG): Bestimmte Vermögenswerte können ganz oder teilweise von der Steuer befreit sein, abhängig von der Steuerklasse des Erwerbers. 

Die Höhe der persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG): Je nach Steuerklasse stehen dem Erwerber unterschiedliche Freibeträge zu, bis zu deren Höhe keine Steuer anfällt. 

Den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG): Dieser Freibetrag kann z. B. Ehegatten oder Kindern des Erblassers gewährt werden, um ihre Versorgung zu sichern. 

Den Steuertarif (§ 19 ErbStG): Der Steuertarif steigt mit der Höhe des Erwerbs und variiert je nach Steuerklasse. 

Vergünstigungen bei mehrfachem Erwerb von derselben Person: Bei mehrfachem Erhalt von Vermögenswerten durch die gleiche Person können Vergünstigungen gewährt werden, die sich nach der Steuerklasse richten. 

Steuerklassen im Überblick 

Die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse ergibt sich aus § 15 Abs. 1 ErbStG. Die Steuerklassen sind wie folgt unterteilt: 

Zur Steuerklasse I gehören: 

  1. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 

  1. Kinder (leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder) 

  1. Abkömmlinge von Kindern, also Enkel und Urenkel 

  1. Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern), aber nur bei Erwerb von Todes wegen 

Diese Gruppe profitiert von den höchsten Freibeträgen und den günstigsten Steuertarifen. 

In Steuerklasse II fallen: 

  1. Eltern und Voreltern, aber nur bei Schenkungen (nicht bei Erbschaften) 

  1. Geschwister 

  1. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Neffen und Nichten) 

  1. Stiefeltern 

  1. Schwiegerkinder und Schwiegereltern 

  1. Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 

Die Freibeträge und Steuertarife in Steuerklasse II sind weniger günstig als in Steuerklasse I. 

Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Personen, wie: 

  1. Freunde 

  1. Verlobte 

  1. Cousins und Cousinen 

  1. Pflegekinder (nicht zu verwechseln mit Adoptivkindern) 

Für diese Gruppe gelten die niedrigsten Freibeträge und die höchsten Steuertarife. 

Besondere Regelungen und Ausnahmen 

Es gibt einige Besonderheiten und Ausnahmen bei der Einteilung in Steuerklassen: 

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Die steuerlichen Vorteile gelten nur, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung rechtsgültig war. Dauerndes Getrenntleben spielt keine Rolle, solange die Ehe nicht offiziell geschieden ist. 

Eltern und Voreltern: Bei Erbschaften fallen sie unter Steuerklasse I, bei Schenkungen jedoch unter Steuerklasse II. 

Geschwister: Es reicht aus, wenn die Geschwister ein gemeinsames Elternteil haben, um in Steuerklasse II zu fallen. 

Stichtagsprinzip: Für die Einordnung in eine Steuerklasse ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung entscheidend, also der Zeitpunkt, an dem die Erbschaft oder Schenkung rechtswirksam wird. 

Brauchen Sie Hilfe im Bereich Kryptowährung, Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer? Wir beraten Sie nicht nur in Trier, Speyer oder Koblenz, sondern mithilfe von Teams- und Zoomvideocalls auch völlig unabhängig von Ihrem Wohnort! Falls Sie sich für eine Beratung interessieren, vereinbaren Sie doch gerne gleich einen Termin. 

Picture of Sabrina Bildhauer

Sabrina Bildhauer

Sabrina Bildhauer ist Betriebswirtin und angehende Bilanzbuchhalterin in der Kanzlei Freber und Partner. Für Sie steht steht eine fortlaufende Weiterbildung rund um alle steuerlichen Themen an erster Stelle. Mit großem Interesse verfolgt Sie das Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer und verfasst dazu unsere Blogbeiträge.

Sie benötigen eine Beratung oder benötigen noch mehr informationen?

All unsere Beratungsgespräche finden persönlich in unserer Kanzlei in Nieder-Olm statt, können aber auch ortsunabhängig per Telefon oder ganz digital per Videochat stattfinden. Zur Buchung werden Sie zu unserem Service „Terminland“ weitergeleitet.

Wir sind datenschutzfreundlich!

Wir nutzen keine Cookies oder Tracking-Tools.

Für statistische Auswertungen der Webseitennutzung verwenden wir die sichere, anonyme und datenschutzfreundliche Technologie von Matomo.

Näheres in unserer Datenschutzerklärung.