Die Bedeutung des Feststellungsverfahrens für die Ermittlung von Grundbesitzwerten 

Das Feststellungsverfahren spielt eine zentrale Rolle im deutschen Steuerrecht, insbesondere wenn es um die Bewertung von Grundbesitz für steuerliche Zwecke geht. In diesem Beitrag wird erläutert, warum und wie Grundbesitzwerte gesondert festgestellt werden müssen und welche rechtlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen. 

1. Grundlagen des Feststellungsverfahrens 

Gemäß § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder andere steuerliche Feststellungen von Bedeutung sind. Diese gesonderte Feststellung erfolgt nach den Vorgaben des § 179 der Abgabenordnung (AO). 

Die Feststellung der Grundbesitzwerte ist erforderlich, um eine präzise und rechtssichere Bewertung von Immobilien für die Erbschaftsteuer zu gewährleisten. Hierbei werden im Feststellungsbescheid nicht nur der Wert des Grundbesitzes, sondern auch die Art der wirtschaftlichen Einheit und deren Zurechnung bestimmt. 

2. Feststellungen im Feststellungsbescheid 

Bei der Erstellung des Feststellungsbescheides sind insbesondere zwei Feststellungen von Bedeutung: 

Art der wirtschaftlichen Einheit (§ 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG): Dies bezieht sich darauf, um welche Art von Grundstück es sich handelt, beispielsweise ob es sich um ein Wohngebäude, Gewerbeimmobilien oder unbebautes Land handelt. 

Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG): Hier wird festgestellt, wem das Grundstück zuzurechnen ist, etwa dem Erben im Falle einer Erbschaft. Sollte das Eigentum an dem Grundstück von mehreren Personen erworben werden, wird auch der jeweilige Anteil am Eigentum für jeden Erwerber gesondert festgestellt. 

3. Bewertungsstichtag und Bewertungsverfahren 

Die Feststellung der Grundbesitzwerte erfolgt nach § 157 Abs. 1 S. 1 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse (wie z. B. Bebauungszustand und Alter des Gebäudes) und der Wertverhältnisse (wie z. B. Bodenrichtwert) am Bewertungsstichtag. 

Der Bewertungsstichtag richtet sich nach dem § 11 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Im Falle einer Erbschaft ist dies gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ErbStG der Todestag des Erblassers. Bei Schenkungen gilt der Tag der Ausführung der Schenkung als Bewertungsstichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). 

4. Elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung 

Mit der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 4 BewG eingeführt. Diese Änderung soll den Verwaltungsaufwand verringern und die Effizienz bei der Bearbeitung von Feststellungsverfahren steigern. 

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag jedoch gestatten, dass die Feststellungserklärung weiterhin in Papierform eingereicht wird. Die konkrete Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem separaten Schreiben festlegen und im Bundessteuerblatt veröffentlichen. 

5. Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung 

Die Frist zur Abgabe einer Feststellungserklärung beträgt gemäß § 153 Abs. 1 BewG einen Monat. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit den notwendigen Unterlagen und Informationen auseinanderzusetzen, um die Frist einhalten zu können. 

Fazit 

Das Feststellungsverfahren zur Ermittlung von Grundbesitzwerten ist ein essenzieller Bestandteil des deutschen Steuerrechts, der insbesondere bei der Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine große Bedeutung hat. Die korrekte und rechtzeitige Feststellung des Grundbesitzwertes sowie die Einhaltung der formellen Anforderungen, wie die elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung, sind entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. 

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Sabrina Bildhauer

Sabrina Bildhauer ist Betriebswirtin und angehende Bilanzbuchhalterin in der Kanzlei Freber und Partner. Für Sie steht steht eine fortlaufende Weiterbildung rund um alle steuerlichen Themen an erster Stelle. Mit großem Interesse verfolgt Sie das Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer und verfasst dazu unsere Blogbeiträge.

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