Die Erbfolge bestimmt, wer das Vermögen eines Verstorbenen, auch Erblasser genannt, erbt. Es gibt zwei Hauptformen der Erbfolge: die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge. Diese beiden Systeme bieten unterschiedliche Regelungen, wer als Erbe berufen wird und unter welchen Bedingungen dies geschieht.
Die Erbenstellung: Wer wird zum Erben berufen?
Die Erbenstellung wird entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder durch eine erbrechtliche Verfügung (gewillkürte Erbfolge) bestimmt. Während die gesetzliche Erbfolge automatisch greift, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, kann der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag selbst festlegen, wer sein Vermögen erhalten soll.
Gesetzliche Erbfolge der Verwandten
Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zwischen dem Erbrecht der Verwandten und dem der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Verwandte sind gemäß § 1589 BGB alle Personen, die voneinander oder von einer gemeinsamen dritten Person abstammen. Dies umfasst Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Cousins und Cousinen.
Das deutsche Erbrecht unterteilt die Verwandten in Erbordnungen:
Erben erster Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel).
Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen).
Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge.
Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
Innerhalb dieser Ordnungen gibt es weitere Unterteilungen in Stämme und Linien. Ein Verwandter einer nachfolgenden Ordnung kann nur erben, wenn keine Verwandten einer vorhergehenden Ordnung existieren.
Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten
Ehegatten sind nicht miteinander verwandt und fallen daher nicht unter die Verwandtenerbfolge. Für sie gelten spezielle Vorschriften (§ 1931 BGB). Der Erbanteil des überlebenden Ehegatten hängt von der Gütergemeinschaft und den vorhandenen Verwandten ab.
Bei Verwandten erster Ordnung erhält der Ehegatte ¼ des Nachlasses.
Bei Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern beträgt der Erbteil ½.
Zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil steht dem Ehegatten im Fall der Zugewinngemeinschaft ein pauschalierter Zugewinnausgleich von ¼ des Nachlasses zu, was die Erbquote auf ½ erhöht, wenn Verwandte erster Ordnung vorhanden sind, und auf ¾ bei Verwandten zweiter Ordnung.
Die gewillkürte Erbfolge
Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen ändern. Diese Verfügung kann in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages erfolgen.
Testament
Das Testament ist eine einseitige Willenserklärung, in der der Erblasser festlegt, wie sein Vermögen nach seinem Tod verteilt werden soll. Es kann jederzeit widerrufen werden und muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder vor einem Notar notariell beurkundet werden.
Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament verfassen, in dem sie ihre Nachfolge gemeinsam regeln. Es genügt, wenn ein Partner das Testament schreibt und beide es unterzeichnen.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung, die notariell beurkundet werden muss. Im Vergleich zum gemeinschaftlichen Testament hat der Erbvertrag eine stärkere Bindungswirkung und schränkt die Verfügungsfreiheit der Vertragspartner zu Lebzeiten stärker ein.
Inhalt der Verfügung von Todes wegen
Neben der Bestimmung des Erben kann der Erblasser weitere Regelungen treffen, wie z.B. Vermächtnisse oder Auflagen. Bei einem Vermächtnis erhält eine Person einen bestimmten Vermögensvorteil, ohne Erbe zu werden. Eine Auflage verpflichtet den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung, ohne dass ein Dritter einen Rechtsanspruch darauf hat.
Pflichtteilsansprüche
Das Pflichtteilsrecht sichert bestimmten nahen Verwandten, wie Kindern, Eltern und Ehegatten, einen Mindestanteil am Nachlass, auch wenn sie in der Verfügung von Todes wegen nicht berücksichtigt wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB).
Fazit
Die Erbfolge ist ein komplexes, aber wesentliches Element des Erbrechts, das sicherstellt, dass das Vermögen eines Verstorbenen gemäß seinen Wünschen oder, falls keine Verfügung vorliegt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verteilt wird. Durch die Kenntnis der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge können Erblasser und Erben ihre Rechte und Pflichten besser verstehen und entsprechend handeln.
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