Erbscheinsantrag abgelehnt: Müssen auch die Anwaltskosten der anderen Beteiligten erstattet werden?

Wer einen Erbscheinsantrag stellt, muss sich bewusst sein, dass ein erhebliches Kostenrisiko besteht. Wird der Antrag abgelehnt, trägt der Antragsteller die Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten. Doch was passiert mit den Anwaltskosten der anderen Beteiligten? Müssen diese ebenfalls erstattet werden, wenn der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird?

Hintergrund und Fallbeispiel

Ein aktueller Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: I-3 Wx 191/23) illustriert die Problematik: Ein Kind eines Erblassers stellte einen Antrag auf einen Erbschein, der ihn als Alleinerben seines Vaters ausweisen sollte. Er berief sich auf ein handschriftliches Testament, das jedoch nur in Kopie vorlag. Da nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Testament im Original existierte, wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag zurück und entschied, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten tragen müsse. Eine beteiligte Schwester und weiteres Kind des Erblassers, welche sich gegen die Alleinerbenstellung ihres Bruders wandte, forderte daraufhin, dass der Antragsteller auch ihre Anwaltskosten übernehmen solle.

Uneinheitliche Rechtsprechung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten

Ob der Antragsteller neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten übernehmen muss, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich geregelt. Einige Gerichte argumentieren, dass zu den Verfahrenskosten auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gehören. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied jedoch mit Beschluss vom 17. Januar 2024, dass Verfahrenskosten nicht automatisch auch die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten umfasse. Die Verpflichtung die Verfahrenskosten zu tragen beinhalte in der Regel nur die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, beinhalte aber keine Entscheidung darüber, ob auch die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der anderen Beteiligen zu erstatten sind.

Weiterleitung an den Bundesgerichtshof

Da verschiedene Oberlandesgerichte diese Frage unterschiedlich beantworten, hat das OLG Düsseldorf den Fall jedoch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Az. IV ZB 2/24). Es bleibt daher abzuwarten, wie die oberste Instanz die Kostenverteilung in solchen Fällen regeln wird. Bis dahin sollten Antragsteller sich des potenziellen Kostenrisikos bewusst sein und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.

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Dana Freber

Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.

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