Häufig gestellte Fragen
Steuerrecht
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel
Als einziges Kind A des verheirateten Erblassers E würde A nach der gesetzlichen Erbfolge zu 1/2 Erbe neben dem überlebenden Ehegatten werden (vorausgesetzt diese lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).
Würde A von E enterbt worden sein, würde ihm ein Pflichtteilsanspruch zustehen. A erhält einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 des Nachlasses.
Es ist also zunächst zu ermitteln, wie hoch die Erbquote des Pflichtteilsberechtigten im Falle der gesetzlichen Erbfolge wäre.
Die Pflichtteilsquoten des Ehegatten hängen zum einen vom Güterstand ab und andererseits von der Tatsache, neben welchen Verwandten der Ehegatte Erbe geworden ist.
Güterstand | Pflichtteilsquote des Ehegatten neben Abkömmlingen |
---|---|
Zugewinngemeinschaft | 1/4 |
Gütergemeinschaft | 1/8 |
Gütertrennung | 1 Kind: 1/4 2 Kinder: 1/6 3 und mehr Kinder: 1/8 |
Güterstand | Pflichtteilsquote |
---|---|
Je Elternteil 1/8 | |
Die Ehegatten lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft | Je Elternteil 1/6 |
Die Verwaltung des Nachlasses muss grundsätzlich gemeinschaftlich von den Erben vorgenommen werden. Man unterscheidet drei verschiedene Verwaltungsmaßnahmen:
Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen:
Notwendige Verwaltungsmaßnahmen
außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen
Der Verkauf von Vermögensgegenständen oder Ähnliches ist also als Miterbe nicht im Alleingang möglich. Es bedarf hierfür immer der Zustimmung sämtlicher Miterben. Lediglich notwendige und dringend auszuführende Maßnahmen können von einem Miterben alleine vorgenommen werden.
Einzelnen Miterben steht es also nicht zu, allein über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Der einzelne Miterbe hat lediglich das Recht, seinen Erbanteil (seinen Anteil am Nachlass) zu verkaufen. An dieser Stelle besteht jedoch ein Vorkaufsrecht der anderen Miterben.
Die Kosten, die im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses entstehen, sowie die laufenden Kosten des Nachlasses haben die Miterben entsprechend ihrer Erbquoten zu tragen. Primär sind die so entstehenden Kosten und Lasten jedoch vorrangig aus dem Nachlass zu bezahlen.
Übernimmt ein Miterbe Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses und entstehen ihm hierbei Aufwendungen, so hat er einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten, Portokosten).
Grundsätzlich gilt, dass jeder Miterbe gleichermaßen zur Nutzung der Nachlassgegenstände berechtigt ist. Dabei darf jedoch das Recht der übrigen Miterben, die Nachlassgegenstände gleichermaßen zu benutzen, nicht beeinträchtigt werden.
Nicht selten sind sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft gerade im Hinblick auf Grundbesitz uneins, blockieren sich gegenseitig, sodass eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erfolgen kann. Hier steht dem Miterben die Möglichkeit zu, eine Teilungsversteigerung des Nachlassgegenstandes in die Wege zu leiten. Dies sollte jedoch die letzte Möglichkeit sein, eine Erbauseinandersetzung herbeizuführen, da die Nachlassgegenstände oftmals zu einem geringen Preis versteigert werden und die Verkehrswerte der Objekte selten erreicht werden.
Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel die engsten Verwandten. Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB:
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag etc.) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen/enterbt worden ist. Darüber hinaus dürfen keine dem Erblasser näherstehenden Verwandten existieren, die gegebenenfalls ein Vorrecht haben:
Beispiel
So haben Enkelkinder nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn ihr mit dem Erblasser verwandter Elternteil, vorverstorben ist. Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser kinderlos verstirbt.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel
Als einziges Kind A des verheirateten Erblassers E würde A nach der gesetzlichen Erbfolge zu ½ Erbe neben dem überlebenden Ehegatten werden (vorausgesetzt diese lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).
Würde A von E enterbt worden sein, würde ihm ein Pflichtteilsanspruch zustehen. A erhält einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von ¼ des Nachlasses.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, das heißt, er ist dem Pflichtteilsberechtigten in Geld auszuzahlen.
Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Eintritt des Erbfalls zur Zahlung fällig.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (das ist regelmäßig mit Kenntnis über den Tod des Erblassers der Fall).
Eine Entziehung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erblasser ist nur in den seltensten Fällen möglich und ausschließlich nur aus den vom Gesetz genannten Pflichtteilsentziehungsgründen möglich, vgl. § 2333 BGB (so beispielsweise, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtete) – sogenannter „numerus clausus der Entziehungsgründe“.
Ein Pflichtteilsverzicht durch den Pflichtteilsberechtigten ist grds. möglich, bedarf aber einer notariellen Beurkundung, § 2348 BGB.
Grundsätzlich unterliegt auch ein Pflichtteilsanspruch der Besteuerung.
Die gegebenenfalls entstehende Erbschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst mit Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben/der Erbengemeinschaft.
Es gelten die Freibeträge des § 16 ErbStG.
Erstellen Sie ein Testament und achten Sie auf klare testamentarische Anordnungen. Lassen Sie sich im Zweifel erbrechtlich und steuerlich beraten. Hinterlegen Sie ihr Testament beim Nachlassgericht oder bewahren Sie Ihr Testament an einem Ort auf, an dem es auch sicher gefunden wird.
Gegebenenfalls übertragen Sie bereits zu Lebzeiten Ihr Vermögen auf die nächste Generation. Eine lebzeitige Übertragung kann – wenn Sie gut durchdacht ist – dazu beitragen, die Steuerlast für Ihre Nachkommen zu mindern/ggf. ganz zu vermeiden, das Familienvermögen zu erhalten und nicht durch unnötige und meist kostspielige Erbstreitigkeiten zu gefährden.
Verfassen Sie den gesamten Text Ihres Testaments handschriftlich. Achten sie auf Lesbarkeit!
Mit Ihrer Unterschrift sollte die testamentarische Anordnung räumlich abgeschlossen werden. Unterschreiben Sie am Ende. Vermeiden Sie Zusätze oder Nachträge. Die Unterschrift am Ende hat Abschlussfunktion. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, empfiehlt es sich, auf jeder Seite rechts unten Ihr Namenszeichen zu platzieren.
Geben Sie Zeit und Ort Ihrer Testamentserstellung an. Damit vermeiden Sie, dass Unklarheiten darüber entstehen, welches Testament das aktuellste und damit gültigste ist.
Lassen Sie sich im Zweifel beraten! Erbstreitigkeiten gefährden nicht nur den Familienfrieden, sondern zehren im schlimmsten Fall Ihren Nachlass auf.
Das Testament muss eigenhändig, das heißt handschriftlich verfasst (nicht mit Computer, Schreibmaschine oÄ) und unterschrieben (mit Vor- und Nachnamen) werden.
Ein Testament sollte als solches erkennbar sein. Eine letztwillige Verfügung sollte also nicht in einem Brief oder Ähnliches getroffen werden, sondern sollte als Testament eindeutig erkennbar sein. Ratsam ist es, die letztwillige Verfügung als solche zu bezeichnen oder mit der Überschrift „Mein letzter Wille“, „Testament“ oder Ähnliches zu versehen.
Der Gesetzgeber geht im Regelfall von der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Testierunfähig ist der Erblasser hingegen, wenn er an einer krankhaften Störung des Geisteszustandes, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung leidet (bspw. Akuter Rauschzustand des Testierenden).
Eine testamentarische Anordnung ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, das heißt, eine Vertretung ist grundsätzlich unzulässig. Der Testierende muss seine letztwillige Verfügung selbst verfassen!
Unklare Formulierungen bieten Raum für Auslegungsspielräume und führen in der Praxis oftmals zu Streit. Vermeiden Sie langwierige und teure Erbstreitigkeiten, indem Sie eindeutige Formulierungen wählen!
Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlich verankertes Recht, das bestimmten nahen Angehörigen eines Verstorbenen zusteht, wenn sie in dessen Testament nicht bedacht wurden. Er dient dazu, sicherzustellen, dass enge Familienmitglieder auch im Falle einer Enterbung einen Teil des Erbes erhalten.
Ja, gemäß § 2317 Abs. 2 BGB ist der Pflichtteilsanspruch vererblich. Das bedeutet, dass im Falle des Todes des Pflichtteilsberechtigten sein Erbe den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben des ersten Erblassers weiterverfolgen kann, sofern der Anspruch noch nicht verjährt ist.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte verstirbt, können seine Erben, üblicherweise seine Kinder oder Ehepartner, den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben des ersten Erblassers geltend machen. Dies ist möglich, solange der Anspruch noch nicht verjährt ist.
Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das von beiden Ehegatten gemeinsam verfasst wird und Regelungen über den Nachlass beider Ehepartner enthält.
Ja, ein gemeinschaftliches Testament kann widerrufen werden. Dabei gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 2253 ff. BGB.
Es gibt mehrere Wege, ein gemeinschaftliches Testament zu widerrufen:
Neues gemeinschaftliches Testament: Ein neues gemeinschaftliches Testament kann das alte Testament aufheben. Dabei ist es egal, welcher der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und welcher der Ehegatten lediglich mit unterschreibt und damit den niedergeschriebenen Text auch als seinen letzten Willen deklariert. Wichtig ist hierbei, Ort und Datum mit anzugeben, sodass ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um ein neues Testament handelt, welches das alte widerruft. Der Widerruf der alten Verfügung sollte zudem klarstellend in dem neuen Testament erklärt werden.
Gemeinsame Vernichtung oder Veränderung: Das Testament kann durch gemeinsame Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde widerrufen werden. Ein Ehegatte kann die Vernichtung mit Zustimmung des anderen vornehmen. Dies sollte jedoch aus Beweisgründen dokumentiert werden.
Rücknahme aus amtlicher Verwahrung: Gemäß § 2272 BGB muss die Rücknahme eines Testaments aus amtlicher Verwahrung von beiden Ehegatten gemeinsam erfolgen. Beide Ehegatten müssen im Zeitpunkt der Rücknahme testierfähig sein.
Die Aufhebung nach § 2258 BGB bedeutet, dass ein gemeinschaftliches Testament durch ein späteres gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden kann. Dies ist ein gängiger Weg, um Änderungen oder einen kompletten Widerruf vorzunehmen. Wichtig ist hierbei, Ort und Datum mit anzugeben, sodass ohne Weiteres ersichtlich ist, dass es sich um ein neues Testament handelt, welches das alte widerruft. Der Widerruf der alten Verfügung sollte zudem klarstellend in dem neuen Testament erklärt werden.
Grundsätzlich ja, jedoch mit folgender Einschränkung: Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, welches – wie in den allermeisten Fällen – wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten enthält, so kann ein Widerruf zu Lebzeiten nur nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften des § 2296 BGB erfolgen, das heißt, der Widerruf muss notariell beurkundet werden und dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Nach dem Tode eines Ehegatten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments, welches wechselbezügliche Verfügungen enthält, ausgeschlossen. Ein einseitiger Widerruf, bspw. durch eine abweichende testamentarische Regelung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.
Nein, die nachträgliche Genehmigung des anderen Ehegatten genügt für einen wirksamen Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nicht.
Die Rückgabe des Testaments aus amtlicher Verwahrung muss gemäß § 2272 BGB an beide Ehegatten gemeinsam erfolgen. Beide Ehegatten müssen im Zeitpunkt der Rücknahme testierfähig sein.
Ja. Dies kann beispielsweise durch Herausnahme aus der amtlichen Verwahrung erfolgen, § 2256 BGB. Ein gemeinschaftliches Testament kann jedoch nur von beiden Ehegatten (gemeinsam) zurückgenommen werden, § 2272 BGB.
Ja, der Widerruf sollte immer dokumentiert werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Ein neues gemeinschaftliches Testament oder ein schriftliches Protokoll über die Vernichtung oder Veränderung des alten Testaments können als Nachweise dienen.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Widerruf notariell beurkundet wird.
Gemäß §1 der Erbschaftssteuer ist jeder Erwerb, der der Erbschaftssteuer unterliegt, vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis über den Anfall oder das Eintreten der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Der Erwerber ist grundsätzlich zur Anzeige der Erbschaft gegenüber dem Finanzamt verpflichtet. Bei einer Zweckzuwendung ist auch der Beschwerte zur Anzeige verpflichtet. Wenn der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt, ist auch die Person, aus deren Vermögen der Erwerb stammt, zur Anzeige verpflichtet.
Die Anzeige beim Finanzamt muss alle relevanten Informationen über den Erbfall enthalten, einschließlich des Wertes des Erwerbs und der Identität des Erblassers und der Erben.
Unterbleibt eine Anzeige beim Finanzamt kann im schlimmsten Fall eine Steuerhinterziehung erfüllt sein, wenn deswegen keine oder nicht rechtzeitig Steuer festgesetzt wird.
In einigen Fällen können Ausnahmen von der Anzeigepflicht bestehen, zum Beispiel bei sehr geringen Erbschaftswerten, die offensichtlich unterhalb der Freibeträge liegen. Es ist jedoch ratsam, sich im Zweifelsfall rechtzeitig beim Finanzamt zu erkundigen oder sich rechtlich beraten zu lassen.
Ein Erbschaftssteuerfreibetrag ist ein festgelegter Betrag, der bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt wird und von dem steuerpflichtigen Erwerb abgezogen wird, bevor die Steuer berechnet wird.
Gemäß §16 ErbStG beträgt der persönliche Freibetrag des Ehegatten grundsätzlich 500.000 Euro. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte bis zu diesem Betrag erbschaftssteuerfrei erben kann.
Ja, zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag von 500.000 Euro kann der überlebende Ehegatte im Fall des Erwerbs von Todes wegen den Versorgungsfreibetrag gemäß §17 ErbStG geltend machen. Dieser beträgt derzeit 256.000 Euro. Ggf. ist dieser Versorgungsfreibetrag jedoch um anrechnungspflichtige Versorgungsbezüge (wie bspw. Witwenrente) zu kürzen.
Die Freibeträge werden vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen, bevor die Erbschaftssteuer berechnet wird. Wenn der Wert des Erbes unter den Freibeträgen liegt, fällt keine Erbschaftssteuer an.
Es können individuelle Umstände und Sonderregelungen gelten, die sich auf die Anwendung der Freibeträge auswirken können. Es ist ratsam, sich bei einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt über spezifische Fragen zu informieren.
Der Versorgungsfreibetrag gemäß §17 Erbschaftsteuergesetz ist ein Betrag, der dem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zugestanden wird. Dieser Freibetrag ermöglicht es dem überlebenden Partner, einen Teil des ererbten Vermögens steuerfrei zu behalten, um seine wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen.
Berechtigt, den Versorgungsfreibetrag gemäß §17 Erbschaftsteuergesetz in Anspruch zu nehmen, sind vor allem der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen sowie den Kindern des Erblassers. Die genauen Berechtigungen können je nach den spezifischen Bestimmungen des Gesetzes variieren.
Die Beantragung des Versorgungsfreibetrags erfolgt in der Regel im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung. Der überlebende Partner muss die erforderlichen Unterlagen einreichen, um den Anspruch auf den Freibetrag geltend zu machen. Es ist ratsam, sich diesbezüglich von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen und Dokumente korrekt eingereicht werden.
Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen und Besonderheiten, die je nach den Umständen des Einzelfalls gelten können. Zum Beispiel können bestimmte Vermögensgegenstände von der Freibetragsregelung ausgenommen sein oder es können spezielle Regelungen für bestimmte Gruppen von Erben gelten.
Ein Verkehrswertgutachten ist ein professionelles Dokument, das den aktuellen Marktwert eines Vermögensgegenstandes oder einer Immobilie zum Zeitpunkt der Erbschaft festlegt. Es wird von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt. Das Gutachten berücksichtigt verschiedene Faktoren wie Lage, Zustand, Größe und andere relevante Merkmale des zu bewertenden Objekts.
Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer ist es entscheidend, den genauen Wert des ererbten Vermögens zu kennen. Dieser Wert dient als Grundlage für die Berechnung der Steuer. Die Finanzbehörden benötigen eine objektive Bewertung, um sicherzustellen, dass die Steuer fair und angemessen ist.
Ein Verkehrswertgutachten liefert diese objektive Bewertung, indem es den aktuellen Marktwert des Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt. Dies ermöglicht es den Finanzbehörden, die Steuer auf der Grundlage eines realistischen Werts zu berechnen, der den aktuellen Marktbedingungen entspricht.
Ein Verkehrswertgutachten ist wichtig aus mehreren Gründen:
Genauigkeit: Es bietet eine genaue und objektive Bewertung des Vermögens, die als Grundlage für die Erbschaftssteuer dient.
Transparenz: Es sorgt für Transparenz und Fairness im Steuerprozess, indem es sicherstellt, dass die Steuer auf der Grundlage eines realistischen Werts berechnet wird.
Steueroptimierung: Ein professionelles Gutachten kann helfen, den Wert des Vermögens genau zu bestimmen und potenzielle Streitigkeiten mit den Finanzbehörden zu vermeiden. Es kann auch dabei helfen, mögliche Steuervorteile zu identifizieren und zu nutzen.
Ein Verkehrswertgutachten spielt eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung des Werts einer Erbschaft und damit auch bei der Berechnung der Erbschaftssteuer. Es bietet eine genaue und objektive Bewertung des Vermögens, die eine faire und transparente Besteuerung sicherstellt. Daher ist es für Erben von großer Bedeutung, sich professionelle Gutachten zu beschaffen, um den Wert ihres ererbten Vermögens genau zu bestimmen und potenzielle steuerliche Auswirkungen zu verstehen.
Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge sind Beträge, die festlegen, bis zu welchem Wert Erbschaften und Schenkungen steuerfrei bleiben. Diese Freibeträge variieren je nach Land und können sich im Laufe der Zeit ändern. Sie dienen dazu, kleine Vermögensübertragungen von der Steuer zu befreien und den Übergang von Vermögen zwischen Generationen zu erleichtern.
Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen sind wichtig, um sicherzustellen, dass Vermögensübertragungen nicht unverhältnismäßig besteuert werden, insbesondere wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die über Generationen hinweg aufgebaut wurden. Ohne diese Freibeträge könnten Erben und Beschenkte gezwungen sein, erhebliche Steuern auf Vermögenswerte zu zahlen, die sie geerbt oder geschenkt bekommen haben.
Vermögensplanung: Die Kenntnis der Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge ist entscheidend für die Vermögensplanung. Durch geschickte Nutzung dieser Freibeträge können Vermögenswerte so übertragen werden, dass die Steuerlast minimiert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Form die Vermögenswerte übertragen werden: Ob eine Immobilie, Bitcoin oder andere Kryptowährungen, Bargeld oder etwa Aktien jeweils im Wert von beispielsweise 200.000 € übertragen werden, ist steuerlich irrelevant.
Frühzeitige Planung: Es ist ratsam, frühzeitig mit der Planung von Vermögensübertragungen zu beginnen, um die Freibeträge bestmöglich auszunutzen. Dies kann die Verwendung von Schenkungen zu Lebzeiten.
Beratung durch Experten: Aufgrund der Komplexität der Steuergesetze und der individuellen Umstände ist es ratsam sich von Steuerberatern und Steuerberaterinnen beraten zu lassen.
In Deutschland gelten für Erbschaften und Schenkungen unterschiedliche Freibeträge, die sich je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser bzw. der Schenkerin und dem Erben bzw. der Beschenkten unterscheiden.
Ehegatten/ Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder / Stiefkinder | 400.000 € |
Kinder verstorbener Stiefkinder | 400.000 € |
Enkel | 200.000 € |
Geschwister / Neffen / Nichten / Stiefeltern / Schwiegereltern / geschiedene Ehegatten | 20.000 € |
Alle übrigen Personen | 20.000 € |
Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge sind von großer Bedeutung für die Vermögensplanung und ermöglichen es, Vermögensübertragungen zwischen Generationen steuerlich effizient zu gestalten. Durch eine frühzeitige Planung und die Beratung durch Experten können diese Freibeträge optimal genutzt werden, um die Steuerlast zu minimieren und Vermögen in der Familie zu erhalten.
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Der Nießbrauch ist ein zivilrechtliches Instrument, das es einer Person ermöglicht, das Nutzungsrecht an einem Vermögensgegenstand zu haben, ohne dessen Eigentümer zu sein. Der Nießbrauchsberechtigte hat das Recht, die Erträge und Früchte des Vermögensgegenstandes zu genießen, während der Eigentümer die rechtliche Kontrolle darüber behält.
Ein Nießbrauch kann durch verschiedene Arten entstehen:
Vereinbarung der Parteien: Der Eigentümer und der zukünftige Nießbraucher einigen sich vertraglich.
Testamentarische Verfügung: Ein Testament kann festlegen, dass jemand nach dem Tod des Erblassers ein Nießbrauchsrecht erhält.
Gesetzliche Regelung: In einigen Fällen kann das Gesetz einen Nießbrauch vorsehen.
Was sind die Rechte und Pflichten des Nießbrauchers?
Rechte: Der Nießbraucher darf den Vermögensgegenstand nutzen und die daraus resultierenden Einnahmen erhalten, wie z.B. Mieteinnahmen, Zinsen oder Dividenden.
Pflichten: Der Nießbraucher muss den Vermögensgegenstand in angemessenem Zustand erhalten und die gewöhnlichen Unterhaltskosten tragen.
Rechte: Der Nießbrauchbesteller bleibt der rechtliche Eigentümer des Vermögensgegenstandes.
Pflichten: Der Nießbrauchbesteller trägt die außergewöhnlichen Unterhaltskosten und hat ein eingeschränktes Eigentumsrecht.
Ein Nießbrauch kann auf verschiedene Weisen enden:
Tod des Nießbrauchers: Der Nießbrauch endet automatisch mit dem Tod des Nießbrauchers.
Erfüllung des Zwecks: Wenn der Zweck des Nießbrauchs erreicht ist, endet das Recht.
Vereinbarung der Parteien: Die Parteien können sich einvernehmlich auf eine Beendigung einigen.
Gerichtliche Entscheidung: Ein Gericht kann den Nießbrauch unter bestimmten Umständen beenden.
Der Nießbrauch ist ein wichtiges Instrument zur Vermögensplanung und Absicherung, insbesondere im Alter. Er kann zur Reduzierung oder Vermeidung von Erbschafts- und Schenkungsteuer beitragen und gleichzeitig die Altersversorgung sicherstellen.
Der Nießbrauch ermöglicht die Steuerersparnis innerhalb der Familie, indem die Einkünfte aus einem Vermögensgegenstand, wie z.B. Mieteinnahmen, der älteren Generation zugutekommen, die möglicherweise einen niedrigeren Steuersatz hat als die jüngere Generation. Dies führt zu einer Gesamtersparnis innerhalb der Familie.
Die Bewältigung des Verlusts eines geliebten Menschen ist schon schwer genug, doch dazu kommen oft noch bürokratische Angelegenheiten wie die Erbschaftsteuererklärung. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen Überblick darüber geben, was eine Erbschaftsteuererklärung ist, wer sie einreichen muss und welche Schritte dabei zu beachten sind.
Die Erbschaftsteuererklärung ist ein Dokument, das bei einem Erbfall eingereicht werden muss, um die Steuerpflichten im Zusammenhang mit dem geerbten Vermögen zu ermitteln. Sie dient dazu, den Wert des Nachlasses festzustellen und darauf basierend die Höhe der Erbschaftsteuer zu berechnen, die an das Finanzamt gezahlt werden muss.
Grundsätzlich ist die Person oder Personenkreis, der ein ererbtes Vermögen empfängt, verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Dies sind in der Regel die Erben oder diejenigen, die durch ein Testament begünstigt wurden oder mangels eines Testaments die gesetzlichen Erben_innen. Die Erklärung muss innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Erbfall beim Finanzamt eingereicht werden.
Nachlassbewertung: Zuerst müssen Sie den Wert des geerbten Vermögens bestimmen. Dies umfasst Immobilien, Konten, Wertpapiere, Schmuck und andere Vermögenswerte (wie etwa Kryptowährungen).
Formular ausfüllen: Das Finanzministerium stellt spezielle Formulare für die Erbschaftsteuererklärung zur Verfügung. Diese müssen ausgefüllt und eingereicht werden, zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen, die den Wert des Nachlasses belegen.
Berechnung der Erbschaftsteuer: Basierend auf dem Wert des Nachlasses und den steuerlichen Freibeträgen wird die Erbschaftsteuer berechnet. Es gibt verschiedene Steuerklassen und -sätze, je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben.
Einreichung beim Finanzamt: Nachdem das Formular korrekt ausgefüllt und alle erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden, muss die Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden und Verbindlichkeiten, die beim Tod einer Person entstehen und den tatsächlichen Vermögenswert beeinflussen, der auf die Erben übergeht. Sie werden vom Erbe abgezogen, um den tatsächlichen Wert des Nachlasses zu ermitteln.
Es gibt drei Hauptarten von Nachlassverbindlichkeiten:
Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten eingegangen ist und die auf die Erben übergehen. Typische Beispiele sind:
Erbfallschulden entstehen durch den Erwerb von Vermögen aufgrund des Todes einer Person. Dazu gehören:
Sonstige Nachlassverbindlichkeiten umfassen verschiedene Kosten, die im Zusammenhang mit dem Todesfall anfallen. Dazu gehören:
Für sonstige Nachlassverbindlichkeiten wird ein Pauschalbetrag von 10.300 € gewährt. Wenn höhere Kosten nachgewiesen werden, können diese ebenfalls abgezogen werden.
Um eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu begründen, müssen sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Steuerpflichten erfüllt sein.
Der Erwerb von Todes wegen
Schenkung unter Lebenden
Zweckzuwendungen
Das Vermögen von Familienstiftungen
Bei all diesen Vorgängen findet eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen von einer Person auf eine andere statt.
Die persönliche Steuerpflicht betrifft die Frage, ob der Vermögensübergang der deutschen Besteuerung unterliegt. Dies hängt davon ab, ob die beteiligten Personen oder das übertragene Vermögen selbst einen Inlandsbezug haben. Die persönliche Steuerpflicht kann unbeschränkt oder beschränkt sein, was direkte Auswirkungen auf den Umfang der Besteuerung hat.
Diese tritt ein, wenn der Erblasser, die Schenkerin oder Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung ein_e Inländer_in ist. Inländer haben einen inländischen Wohnsitz sowie zusätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wobei die Staatsbürgerschaft hierbei keine Rolle spielt.
Diese liegt vor, wenn keine am Vermögensübergang beteiligte Person einen Bezug zum Inland hat. Allerdings kann eine inländische Steuerpflicht trotzdem bestehen, wenn das übertragene Vermögen einen qualifizierten Inlandsbezug aufweist. Dazu zählen inländischer Grundbesitz und inländisches Betriebsvermögen, jedoch nicht Bankguthaben.
Die Kenntnis der persönlichen Steuerpflicht ist entscheidend für die korrekte Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen und für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben im Erbfall.
Eine Schenkung ist eine freiwillige Übertragung von Eigentum oder Vermögen ohne Gegenleistung. Sie kann Bargeld, Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke oder andere Vermögenswerte wie Kryptowährungen umfassen. Schenkungen können zu Lebzeiten oder durch testamentarische Verfügungen erfolgen.
Überlebensschenkungen sind Schenkungen, die unter der Bedingung erfolgen, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Diese Art der Schenkung bietet den Schenkenden oft eine gewisse Sicherheit, da die Übertragung des Vermögens nur dann erfolgt, wenn der Beschenkte noch am Leben ist. Überlebensschenkungen können auch steuerliche Vorteile bieten oder Erbstreitigkeiten vermeiden.
Ein Schenkungsversprechen ist eine verbindliche Zusage, in Zukunft eine Schenkung vorzunehmen. Im Gegensatz zu einer sofortigen Schenkung wird das Eigentum jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt übertragen. Schenkungsversprechen können mündlich oder schriftlich erfolgen. Es ist jedoch ratsam, sie schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden. Schenkungsversprechen können rechtlich bindend sein, insbesondere wenn der Empfänger darauf vertraut und daraufhin bestimmte Handlungen vornimmt oder auf andere Weise beeinflusst wird.
Egal, ob es sich um eine Überlebensschenkung, ein Schenkungsversprechen oder eine andere Art der Schenkung handelt, eine sorgfältige Planung und Beratung sind unerlässlich. Steuerliche, rechtliche und persönliche Aspekte sollten berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Schenkung den Wünschen des Schenkers entspricht und für alle Beteiligten fair und angemessen ist.
Schenkungen sind eine wunderbare Möglichkeit, Freude zu bereiten, finanzielle Sicherheit zu schaffen und familiäre Bindungen zu stärken. Sie ermöglichen es, Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen und können auch zur Steueroptimierung genutzt werden. Mit der richtigen Planung können Schenkende sicherstellen, dass ihre Großzügigkeit sowohl in der Gegenwart als auch in der Zukunft Früchte trägt.
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