Ich möchte schon jetzt mein Haus auf meine Kinder übertragen

Was ist zu beachten?

Zunächst einmal ist es wichtig innerhalb der Familie zu besprechen, wer welche Bedürfnisse hat und wie diese im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge berücksichtigt werden können. Wichtige Fragen können hierbei Folgende sein: 

  • Soll die Immobilie vollständig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die nachfolgende Generation geschenkt werden oder sollen die Eltern weiterhin an den Erträgen der Immobilie partizipieren können beispielsweise indem ein Vorbehaltsnießbrauchsrecht vereinbart wird?  
  • Soll die Immobilie an zwei Kinder zu je ½ übertragen werden? Ist dies von den Kindern gewünscht? Denn eine gemeinsame Immobilie erfordert auch gemeinsame Entscheidungen.  
  • Soll die Immobilie nur an ein Kind übertragen werden und das andere Kind soll ein Gleichstellungsgeld erhalten?  
  • Soll den Eltern ein lebenslanges Wohnungsrecht an der Immobilie eingeräumt werden?  

Schauen wir uns das an einem Beispiel einmal genauer an:

Eltern A und B sind Miteigentümer zu je ½ einer Immobilie in Mainz. Den Eltern soll ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Immobilie vorbehalten werden. Der Wert der Immobilie hat unter Berücksichtigung des kapitalisierten Nießbrauchsrecht einen steuerlichen Wert von 250.000 EUR.  

Die Immobilie soll an Kind 1 im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen werden. Als Ausgleich hierfür soll Kind 1 an Kind 2 eine Zahlung von 125.000 EUR leisten.  

Die Zahlung von 125.000 EUR wird als sogenanntes Gleichstellungsgeld als Zahlung von A und B (je 62.500 EUR) an Kind 2 bewertet und zehrt in dieser Höhe den Erbschaftsteuerfreibetrag von Kind 2 gegenüber seinen Eltern A und B auf.  

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Dana Freber

Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.

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