Bei der Bestimmung des fairen Werts einer wirtschaftlichen Einheit stoßen typisierte Bewertungsverfahren oft an ihre Grenzen. Dies kann zu einer Diskrepanz zwischen dem vom Steuerpflichtigen ermittelten Wert und dem tatsächlichen Wert führen.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben, den durch das typisierte Bewertungsverfahren ermittelte Wert zu widerlegen und einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
Dieser Nachweis steht allen wirtschaftlichen Einheiten offen, bedarf jedoch der Expertise eines oder einer öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters_in auf den Bewertungsstichtag.
Eine alternative Möglichkeit besteht darin, den niedrigeren gemeinen Wert anhand eines tatsächlichen Kaufpreises zu belegen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Kauf innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs stattgefunden haben muss.
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