Was ist zu beachten?
Hat das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert und fällt in den Nachlass eine oder mehrere Immobilien, so hat im Rahmen einer Erbschaftsteuererklärung auch eine steuerliche Bewertung der Immobilie zu erfolgen. Die Bewertung richtet sich nach einem speziellen gesetzlichen Verfahren, das unter anderem im Bewertungsgesetz geregelt ist.
Hat eine Bewertung der Immobilie zu erfolgen, so nehmen wir diese gerne für Sie vor. Anhand einer Checkliste fragen wir bei Ihnen die erforderlichen Informationen ab. Anschließend nehmen wir die Bewertung Ihrer Immobilie vor und erstellen die Erbschaftsteuererklärung für Sie.
Für den Fall, dass der Wert der Immobilie ganz offensichtlich unter dem erbschaftsteuerlichen Freibetrag von Ihnen als Erben liegt, kann ausnahmsweise von einer Bewertung abgesehen werden. In diesem Fall treten wir für Sie mit dem Finanzamt in Verbindung und versuchen eine steuerliche Bewertung abzuwenden. aftsteuerfreibetrag von Kind 2 gegenüber seinen Eltern A und B auf.