Strafbefreiende Selbstanzeige
Wurden Einkünfte aus Kryptowährungen in der Vergangenheit nicht vollständig, falsch oder gar nicht in der Steuerklärung angegeben, ist dies grundsätzlich problematisch und kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Es drohen Geldstrafen und in schwereren Fällen sogar fünf bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Das gefährliche: Auch wenn kein Vorsatz vorliegt, kann eine ebenfalls strafbare Steuerverkürzung gegeben sein.
In Zweifelsfällen ist also unbedingt zu prüfen, ob bzw. in welcher Höhe steuerpflichtige Gewinne entstanden sind und bereits abgegebene Steuererklärungen müssen dringend berichtigt werden.
Aber Achtung: Eine solche „Nacherklärung“ kann als Selbstanzeige betrachtet werden.
Im Rahmen der sogenannten „strafbefreienden Selbstanzeige“ ist es (wie der Name vermuten lässt) möglich, unter gewissen Voraussetzungen der Bestrafung zu entgehen. Dies gilt aber auch nur, wenn die Selbstanzeige vollständig und rechtzeitig eingereicht wurde.
Wichtig ist, dass auch steuerfreie Gewinne dem Finanzamt erklärt werden sollten, eben damit keine Zweifel daran bestehen, dass diese auch wirklich steuerfrei sind.
Außerdem ist dringend dazu zu raten, möglichst keine Zeit zu verlieren und eine Selbstanzeige rasch vorzunehmen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen, damit bei einer Selbstanzeige die Strafbefreiung eintritt ist nämlich, dass die Tat nicht bereits entdeckt wurde.
Und das Risiko der Tatentdeckung steigt immer weiter an, da das Finanzamt aktuell bereits auf verschiedene Quellen zur Ermittlung zurückgreifen kann. Beispielsweise ist es so, dass Daten von Handelsplattformen wie z.B. von bitcoin.de bereits an das Finanzamt weitergegeben wurden.
Gerade in Rheinland-Pfalz kommt es aktuell häufig vor, dass die hiesigen Finanzämter z.B. das Finanzamt Mainz Steuerpflichtige, die bitcoin.de in der Vergangenheit genutzt haben, per Post anschreiben und prüfen wollen, ob möglicherweise erzielte Gewinne auch versteuert wurden. Diese Schreiben tragen den Titel: „Auskünfte im Besteuerungsverfahren“.
Es ist durchaus vorstellbar, dass über Sammelauskunftsersuchen ähnlich wie bei ebay auch weitere Kryptohandelsplattformen Daten an die Finanzämter übermitteln müssen. Außerdem ist es durch Blockexplorer-Tools möglich Transaktionen völlig unabhängig von Datenanfragen bei einzelnen Handelsplattformen auszulesen. Es zeigt sich also , dass im Zweifel unbedingt Handlungsbedarf gegeben ist.
Hierbei ist die Unterstützung durch eine erfahrene Kanzlei mit entsprechender Kompetenz entscheidend. Wir unterstützen Sie gerne!