Vorweggenommene Erbfolge

Mithilfe eines bewährten Prozesses bearbeiten wir routiniert Aufträge für die Vorweggenommene Erbfolge. Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite zu diesem Service!

Vorgehensweise der vorweggenommenen Erbfolge:

Um Ihnen eine bessere Vorstellung über die Art und Weise des Ablaufs der Begleitung der vorweggenommenen Erbfolge geben zu können, listen wir folgend die Meilensteine des Auftrags auf: 

+

Kennenlerntermin

In einem unverbindlichen Termin haben Sie die Gelegenheit, sich vorzustellen und lernen dabei Dana Freber oder Dominik Freber persönlich kennen. Auch steigen wir gemeinsam in diesem Gespräch bereits kurz in die persönlichen Gegebenheiten und sachgegenständlichen Vermögensgegenstände ein und wir geben Ihnen ein erste Einschätzung über das Honorar für die Erklärungserstellung. Dieser Termin ist für Sie kostenfrei und unverbindlich.

Kennenlerntermine für den Bereich der Vorweggenommenen Erbfolge können Sie gerne per Mail anfragen (info@stb-freber.de, Betreff „Vorweggenommene Erbfolge“), telefonisch vereinbaren (06136 923960) oder ganz bequem selbst auswählen und vereinbaren (www.stb-freber.de/wunschtermin, dort bitte „Kennenlernen ErbSt+SchenkSt“ auswählen).

Der Termin selbst kann wiederum telefonisch, per Zoom, per MS Teams sowie selbstverständlich persönlich in unseren Kanzleiräumen in Nieder-Olm stattfinden. Die folgenden Schritte können direkt mit diesem Termin verbunden werden.

Sofern die Zusammenarbeit für beide Parteien gewünscht ist, erstellen wir im nächsten Schritt die Unterlagen, die zur Mandatierung nötig sind. Der Steuerberatungsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen für beide Seiten. Mithilfe der Vergütungsvereinbarung schaffen wir größtmögliche Transparenz im Bereich des Honorars. Wir arbeiten bei solcherlei Aufträgen grundsätzlich mit Pauschalhonorarvereinbarungen und nicht mit der Steuerberatungsvergütungsverordnung. Hintergrund: Angehörige der steuerberatenden Berufe müssen grundsätzlich nach diesemGesetz abrechnen. Auch Notare_innen, Rechtsanwälte_innen und Ärzte_innen haben jeweils ein eigenes Gesetz, nach dem sich ihre Rechnungspositionen ermitteln. Im Vergleich zu den anderen Berufsgruppen haben Steuerberatende teils einen größeren Rahmen.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Gem. § 24 Abs. 1 Nr. 13 StBVV beträgt das Honorar für eine Schenkungsteuererklärung* (ohne die gesonderte Bewertung für bswp. eine Immobilie) mit einem Erbe von einer Million EUR gem. der sog. Mittelgebühr 2.603,40 EUR netto (d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19%). Eine Abrechnung ist jedoch zwischen 867,80 EUR und 4.339,00 EUR (jeweils netto) möglich. Je nach Qualität, Quantität und weiteren Bedingungen kann somit das Honorar fast das Fünffache betragen. Obwohl die meisten Fälle per Mittelgebühr zu erledigen sind, wünschen sich manche Mandanten die volle Kostenkontrolle. Der Abschluss eines Pauschalbetrags ist die Möglichkeit, diesen Wunsch zu erfüllen. Folgendes ist jedoch zu beachten. Das Pauschalhonorar empfiehlt sich nur bei Standardfällen. Weiterhin sollte bedacht werden, dass das Pauschalhonorar oftmals über der Mittelgebühr liegen wird denn es enthält einen (Un-)Sicherheitszuschlag für unvorhergesehene zusätzliche Arbeitszeiten.

Weiterhin ist in dem Auftrag der Vorweggenommenen Erbfolge die Ausarbeitung eines Konzepts zur Erfüllung aller oder zumindest vieler der Interessen einzelner Familienangehöriger mit enthalten, s. dazu im Detail die Auftragsbearbeitung.

Schließlich wird noch eine Vollmacht erstellt, die unsere Kanzlei dazu legitimiert, Sie vor den Behörden zu vertreten.

Als eigener Termin oder aber auch direkt im Anschluss an das Kennenlernen sowie die Vertragsunterzeichnung besprechen wir zunächst einmal drei Bereiche. Erstens müssen wir gemeinsam ein möglichst genaues und aktuelles Bild der Vermögenswerte der übertragenden Generation erlangen. Dies können Sie bereits im Vorhinein gut vorbereiten. Ähnlich einer Bilanz erstellen Sie eine Liste der positiven Gegenstände der jeweils einer Person (bspw. dem Vater und der Mutter getrennt) gehörenden Gegenstände mit jeweils einem aktuellen oder geschätzten Wert, außerdem wird eine eben solche Liste auch für das gemeinsame Vermögen der Eltern benötigt. Dadurch haben wir bereits einen Überblick über die Vermögenshöhe. Zweitens wird aufgezeichnet, welche Familienangehörige und ggf. weitere Menschen, die bedacht werden sollen, existieren. Drittens werden die Interesse der einerseits übergebenden und andererseits übernehmenden Generation definiert. Dieser Schritt kann in mehreren, wenn nötig sogar getrennt voneinander stattfindenden Terminen, erfolgen.

Sobald all diese Informationen vorliegen, wird das Bild bereits deutlich klarer. Meistens ist der steuerliche Wert des etwaigen Immobilien- oder sonstigen Vermögens nicht zweifelsfrei bekannt, weswegen in einem nächsten Schritt die Bewertung dieser Gegenstände für steuerliche Zwecke durch die Steuerkanzlei erfolgt. Falls kein Immobilienvermögen besteht oder dies offensichtlich weit unter den Schenkungsfreibeträgen liegt, entfällt dieser Schritt. Nach der Bewertung (die checklistengestützt in durchstandardisiertem Verfahren als bewährter Vorgang durch uns erstellt wird) erfolgt die Konzeptionierung: Die Interessen der Beteiligten werden mit den rechtlichen Rahmenbedingungen (Zivil- und Erbrecht) einerseits sowie dem Wunsch nach Steueroptimierung (Steuerrecht) andererseits verglichen. Hier spielen wir unsere Stärken aus, da dieser Schritt für Sie in einem Hause erfolgt und Sie die Informationen nicht von einem Rechtsdienstleister zum anderen weiterleiten müssen. Durch unsere Erfahrung gelingt es uns in diesem Schritt oftmals steuerneutrale oder steueroptimierte Transaktionen zu erreichen. Gerade durch einige Transaktionen, die wir in rheinhessischen Städten wie Nieder-Olm und Orten wie Mommenheim jedoch auch in Mainz, Hanau, Hofheim am Taunus, Hamburg usw. durchgeführt haben, konnten wir unsere Bewertungsverfahren so stark optimieren, dass wir auf das identische Ergebnis wie das Finanzamt kamen. Dies ist ein entscheidender Vorteil, denn so können etwaige Gegenleistungen vereinbart werden, die die Bereicherung unter den Freibetrag drücken. Was meinen wir damit? Wenn beispielsweise eine Immobilie einen steuerlichen Wert von EUR 600.000 haben soll, der Freibetrag zwischen Schenkerin und Beschenkter jedoch lediglich EUR 400.000 beträgt, würde eine Steuer anfallen. Durch Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts oder einer gemischten Schenkung (2/3 Schenkung, 1/3 Erwerb), entstünde keine Steuer. Falls man jedoch den Wert von EUR 600.000 nicht ermittelt hat, erfolgt diese Transaktion praktisch im Blindflug. Das Austarieren der Gegenleistung ist nicht möglich.

Das Konzept wird fortan mit der Mandantschaft besprochen und wenn nötig angepasst. An dieser Stelle kann der Auftrag je nach Bedarf und bei beträchtlicher Höhe des Vermögens auch noch wesentlich erweitert werden: Sollte das Vermögen die Freibeträge weit übersteigen, empfiehlt es sich, ein Plan auch bereits für die nächsten 10, 20 oder 30 Jahre aufzustellen, denn die Freibeträge leben alle 10 Jahre erneut auf. Für die Zwischenzeit kann das Testament aktuell begleitet und nach jedem Teil der Maßnahme, also bspw. nach der ersten Maßnahme, sozusagen im Jahr 0, dann erneut im Jahr 10 usw. laufend angepasst werden.

Falls Immobilienvermögen, GmbH-Anteile o.ä. nur durch Notar_in zu übertragende Vermögensgegenstände Teil der Übertragung sein sollen, begleiten wir Sie im vorerst letzten Meilenstein dabei, eine_n Notar_in zu finden, die Umsetzung wie geplant durchzuführen.

Je nach Fallkonstellation kann entweder eine Schenkungsanzeige entfallen, Sie sind verpflichtet, die Schenkung anzuzeigen oder wir dürfen sogar abwarten, ob das Finanzamt zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auffordert. Jedenfalls wird dieser letzte Verwaltungsakt auch durch uns durchgeführt. Hier kommt noch ein weiterer Vorteil dieses Auftragspakets zum Vorschein, gleichzeitig lösen wir das oben gesetzte Sternchen (*) auf: Da Sie bereits die Bewertung für steuerliche Zwecke beauftragt haben, ist diese sofern die Durchführung rasch nach der Bewertung erfolgte, worauf wir gesondert Acht geben, noch nutzbar. Die sog. Feststellungserklärung, mithilfe derer wir dem Finanzamt ebenso die Möglichkeit der Bewertung geben, müssen Sie nicht nochmals beauftragen und bezahlen. Die Erklärung erstellen wir Ihnen als Service mit. Lediglich die Schenkungsteuererklärung ist im Falle der Anforderung noch gesondert zu zahlen ( sofern wir sie nicht bereits im pauschalen Auftragspaket mit aufgeführt und kalkuliert haben).

+

Sollten Sie weitere Fragen zur Vorgehensweise des Projekts der Vorweggenommenen Erbfolge haben, melden Sie sich gerne per Mail (info@stb-freber.de, Betreff „Vorweggenommene Erbfolge“) oder telefonisch (06136 923960) oder über das Termintool (www.stb-freber.de/wunschtermin) bei uns!

Wir sind datenschutzfreundlich!

Wir nutzen keine Cookies oder Tracking-Tools.

Für statistische Auswertungen der Webseitennutzung verwenden wir die sichere, anonyme und datenschutzfreundliche Technologie von Matomo.

Näheres in unserer Datenschutzerklärung.