Was bedeutet die Verschonungsregelung?

Die Verschonungsregelung gemäß § 13b und § 13a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bietet steuerliche Erleichterungen für bestimmte Arten von Vermögen bei der Übertragung durch Erbschaft oder Schenkung. Diese Regelungen zielen darauf ab, den Fortbestand von Unternehmen und die Sicherung von Arbeitsplätzen zu fördern. 

Regel- und Optionsverschonung 
Regelverschonung 

Das begünstigte Vermögen wird zu 85 % von der Besteuerung ausgenommen (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die restlichen 15 % des Vermögens werden als steuerpflichtiges verbleibendes begünstigtes Vermögen behandelt. Diese Regelung ist vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen gedacht, um deren Fortbestand zu sichern. 

Optionsverschonung 

Neben der Regelverschonung besteht die Möglichkeit der sogenannten Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Bei dieser wird das gesamte begünstigte Betriebsvermögen von der Steuer befreit. Diese Option wird in diesem Beitrag jedoch nicht weiter vertieft. 

Schwellenwert 

Die Verschonung gilt grundsätzlich nur bis zu einem Schwellenwert von 26 Millionen Euro. Überschreitet das begünstigte Vermögen diesen Wert, entfällt die Verschonung. Umgehungsversuche durch gestückelte Übertragungen innerhalb von zehn Jahren werden dabei zusammengefasst und unterliegen ebenfalls dem Schwellenwert. 

Abzugsbetrag 

Zusätzlich zum Verschonungsabschlag von 85 % wird für den verbleibenden 15 %igen steuerpflichtigen Anteil des begünstigten Vermögens ein Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt. Dieser gleitende Abzugsbetrag verringert sich jedoch ratierlich, wenn der steuerpflichtige Anteil des begünstigten Vermögens diesen Betrag übersteigt. 

Erhalt der Begünstigung und Nachbesteuerung 

Um die steuerliche Begünstigung dauerhaft zu behalten, muss der Erwerber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören die Einhaltung der Lohnsummenregelung und die Beachtung der Behalteregelung. 

Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ErbStG) 

Der Erwerber muss die Arbeitsplätze im Unternehmen erhalten, was durch die Lohnsummenregelung überprüft wird. Die Ausgangslohnsumme, also der durchschnittliche Lohnaufwand der letzten fünf Jahre vor der Übertragung, darf innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb nicht unterschritten werden. 

Für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten gilt eine Mindestlohnsumme von 400 %. Für Betriebe mit weniger Beschäftigten gelten abgestufte Prozentsätze: 

6 bis 10 Beschäftigte: 250 % 

11 bis 15 Beschäftigte: 300 % 

Bis 5 Beschäftigte: Keine Anwendung der Lohnsummenregelung 

Alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Sozialversicherungspflicht, werden dabei einbezogen, mit Ausnahmen wie geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. 

Verstößt der Erwerber gegen die Lohnsummenregelung, verringert sich die gewährte Regelverschonung anteilig. 

Behalteregelung (§ 13a Abs. 6 ErbStG) 

Die Steuervergünstigung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung gegen die Behalteregelung verstößt, beispielsweise durch Veräußerung oder Aufgabe des erworbenen Betriebs. Die Verschonung bleibt jedoch anteilig für den Zeitraum erhalten, in dem der Erwerber den begünstigten Betrieb fortgeführt hat. 

Verfahrensrechtliche Bestimmungen 

Anzeigepflichten (§ 13a Abs. 7 ErbStG) 

Verstöße gegen die Lohnsummenregelung oder die Behalteregelung müssen dem Finanzamt angezeigt werden. Bei Unterschreitung der Lohnsummenregelung beträgt die Anzeigefrist sechs Monate nach Ablauf der fünfjährigen Lohnsummenfrist. Verstöße gegen die Behaltefrist sind innerhalb eines Monats anzuzeigen. 

Gesonderte Wertermittlung 

Der Wert des Unternehmensvermögens wird in einem gesonderten Feststellungsverfahren ermittelt. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen als auch für Personen- und Kapitalgesellschaften. 

Fazit 

Die Verschonungsregelung bietet erhebliche steuerliche Vorteile für die Übertragung von begünstigtem Vermögen, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen. Die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und Regelungen, wie die Lohnsummen- und Behalteregelung, ist dabei entscheidend, um diese Vorteile dauerhaft in Anspruch nehmen zu können. 

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Sabrina Bildhauer

Sabrina Bildhauer ist Betriebswirtin und angehende Bilanzbuchhalterin in der Kanzlei Freber und Partner. Für Sie steht steht eine fortlaufende Weiterbildung rund um alle steuerlichen Themen an erster Stelle. Mit großem Interesse verfolgt Sie das Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer und verfasst dazu unsere Blogbeiträge.

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