Im deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spielen die Steuerklassen eine zentrale Rolle. Sie entscheiden maßgeblich darüber, wie hoch die Steuerlast für den Empfänger einer Erbschaft oder Schenkung ausfällt. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die Einteilung der Steuerklassen und deren Bedeutung.
Was sind Steuerklassen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht?
Empfänger einer Schenkung oder einer Erbschaft werden je nach ihrem Verwandtschaftsgrad oder Familienstand in verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Diese Steuerklassen definieren das Näheverhältnis zum Erblasser oder Schenker und haben Einfluss auf die steuerlichen Vorteile, die der Empfänger in Anspruch nehmen kann. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht unterscheidet hierbei zwischen drei Steuerklassen: I, II und III.
Bedeutung der Steuerklassen
Die Steuerklasse, in die ein Erwerber eingeteilt wird, bestimmt unter anderem:
Die Anwendung sachlicher Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG): Bestimmte Vermögenswerte können ganz oder teilweise von der Steuer befreit sein, abhängig von der Steuerklasse des Erwerbers.
Die Höhe der persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG): Je nach Steuerklasse stehen dem Erwerber unterschiedliche Freibeträge zu, bis zu deren Höhe keine Steuer anfällt.
Den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG): Dieser Freibetrag kann z. B. Ehegatten oder Kindern des Erblassers gewährt werden, um ihre Versorgung zu sichern.
Den Steuertarif (§ 19 ErbStG): Der Steuertarif steigt mit der Höhe des Erwerbs und variiert je nach Steuerklasse.
Vergünstigungen bei mehrfachem Erwerb von derselben Person: Bei mehrfachem Erhalt von Vermögenswerten durch die gleiche Person können Vergünstigungen gewährt werden, die sich nach der Steuerklasse richten.
Steuerklassen im Überblick
Die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse ergibt sich aus § 15 Abs. 1 ErbStG. Die Steuerklassen sind wie folgt unterteilt:
Zur Steuerklasse I gehören:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Kinder (leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder)
- Abkömmlinge von Kindern, also Enkel und Urenkel
- Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern), aber nur bei Erwerb von Todes wegen
Diese Gruppe profitiert von den höchsten Freibeträgen und den günstigsten Steuertarifen.
In Steuerklasse II fallen:
- Eltern und Voreltern, aber nur bei Schenkungen (nicht bei Erbschaften)
- Geschwister
- Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Neffen und Nichten)
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern
- Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Die Freibeträge und Steuertarife in Steuerklasse II sind weniger günstig als in Steuerklasse I.
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Personen, wie:
- Freunde
- Verlobte
- Cousins und Cousinen
- Pflegekinder (nicht zu verwechseln mit Adoptivkindern)
Für diese Gruppe gelten die niedrigsten Freibeträge und die höchsten Steuertarife.
Besondere Regelungen und Ausnahmen
Es gibt einige Besonderheiten und Ausnahmen bei der Einteilung in Steuerklassen:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Die steuerlichen Vorteile gelten nur, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung rechtsgültig war. Dauerndes Getrenntleben spielt keine Rolle, solange die Ehe nicht offiziell geschieden ist.
Eltern und Voreltern: Bei Erbschaften fallen sie unter Steuerklasse I, bei Schenkungen jedoch unter Steuerklasse II.
Geschwister: Es reicht aus, wenn die Geschwister ein gemeinsames Elternteil haben, um in Steuerklasse II zu fallen.
Stichtagsprinzip: Für die Einordnung in eine Steuerklasse ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung entscheidend, also der Zeitpunkt, an dem die Erbschaft oder Schenkung rechtswirksam wird.
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