Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bietet durch die §§ 13a und 13b besondere Verschonungsregelungen für bestimmtes Vermögen. Im § 13b Abs. 1 ErbStG werden drei Arten von begünstigungsfähigem Vermögen abschließend aufgeführt, die diese steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen können:
1. Der Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
2. Das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, eines Freiberuflers oder einer (mitunternehmerischen) Personengesellschaft:
Betriebsvermögen umfasst hier alle Teile des Gewerbebetriebes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Dies schließt sowohl notwendiges als auch gewillkürtes Betriebsvermögen ein.
3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft:
Begünstigt sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt war.
Die Begünstigungsfähigkeit des Betriebsvermögens setzt voraus, dass dieses entweder im Inland belegen ist oder einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU dient. Für Anteile an einer Kapitalgesellschaft gilt, dass die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat haben muss. Liegt die Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat, ist die Begünstigung ausgeschlossen.
Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit und Umfang der Übertragung
Betriebsvermögen gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Das Betriebsvermögen wird durch § 95 bis § 97 Abs. 1 S. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) definiert. Diese Abschnitte beziehen sich auf die steuerlichen Grundsätze der Gewinnermittlung und umfassen somit notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen. Jeder Gewerbebetrieb wird als eine selbständige wirtschaftliche Einheit betrachtet.
Gewerbebetrieb: Die Anknüpfung an die steuerlichen Gewinnermittlungsgrundsätze führt zur Übereinstimmung der Steuerbilanz auf den Bewertungsstichtag mit dem bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen.
Übertragungsbedingungen: Begünstigungsfähig ist nur die Übertragung des gesamten Betriebs oder eines Teilbetriebs. Für die Begriffsdefinition wird auf die ertragsteuerlichen Grundsätze zurückgegriffen, was bedeutet, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen durch einen einheitlichen Übertragungsakt auf den Erwerber übergehen müssen.
Freiberufliche Vermögen gemäß § 96 BewG
Die Regelungen des § 95 BewG gelten entsprechend für das Vermögen der freien Berufe.
Personengesellschaften gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG
Bei Personengesellschaften bilden das Gesamthandsvermögen sowie die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens die wirtschaftliche Einheit. Schließen sich Freiberufler zu einer Personengesellschaft zusammen, fällt diese ebenfalls unter diese Regelung.
Mitunternehmeranteile: Die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft ist ebenfalls begünstigt, sofern das Betriebsvermögen sowohl in der Hand des Abgebenden als auch des Erwerbers ertragsteuerliches Betriebsvermögen bleibt und der Erwerber die Mitunternehmerstellung übernimmt.
Kapitalgesellschaften gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Für Kapitalgesellschaften gilt, dass alle Wirtschaftsgüter als ein einziger Gewerbebetrieb betrachtet werden, da sie kraft ihrer Rechtsform stets als Gewerbetreibende gelten. Es spielt keine Rolle, ob die Kapitalgesellschaft tatsächlich ein Gewerbe ausübt.
Qualifizierte Beteiligung: Begünstigt ist die Übertragung von Anteilen, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital beteiligt war. Die Mindestbeteiligung wird auf der Seite des Erblassers bzw. Schenkers, nicht auf der des Erwerbers verlangt. Beispielsweise ist die Übertragung eines 1 %-Anteils begünstigt, wenn der Erblasser selbst zu 26 % beteiligt war, nicht jedoch die Übertragung eines gesamten 24 %-Anteils.
Wertermittlung nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften
Nachdem das begünstigungsfähige Betriebsvermögen und dessen Umfang bestimmt wurden, stellt sich die Frage nach der Bewertung. Diese erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 bis 4 BewG nach dem gemeinen Wert.
Gemeiner Wert: Kann nicht vom Börsenkurs abgeleitet werden, sind Verkäufe innerhalb eines Jahres vor dem Besteuerungszeitpunkt heranzuziehen. Alternativ kann der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ermittelt werden, etwa durch das Ertragswert- oder das DCF-Verfahren. Ein standardisiertes Verfahren, das vereinfachte Ertragswertverfahren, steht ebenfalls zur Verfügung.
Substanzwert: Dieser bildet die Wertuntergrenze.
Fazit
Die Definition des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Abs. 1 ErbStG ist klar umrissen und bietet durch die steuerlichen Begünstigungen erhebliche Vorteile bei der Übertragung von Betriebsvermögen und Unternehmensanteilen. Dabei ist die Einhaltung spezifischer Voraussetzungen und die sorgfältige Bewertung des Vermögens entscheidend für die Inanspruchnahme dieser Vorteile.
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