Wie kann ich das Familienheim steuerfrei vererben?

Die Erbschaftsteuer ist in Deutschland ein bedeutendes Thema, insbesondere wenn es um die Vererbung von Immobilien geht. Eine wichtige Regelung in diesem Kontext ist die Möglichkeit, das Familienheim steuerfrei zu vererben. Diese Regelung kann erhebliche finanzielle Vorteile für Erben_innen* bieten. In diesem Blogbeitrag erklären wir, unter welchen Bedingungen das Familienheim steuerfrei vererbt werden, kann und welche Aspekte dabei zu beachten sind. 

Was ist ein Familienheim?

Das Familienheim bezeichnet eine Immobilie, die vom Erblasser_in und dessen Familie zu Lebzeiten überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wurde. Es handelt sich dabei in der Regel um das Eigenheim des Verstorbenen, in dem er mit seiner Familie gelebt hat.

Diese Regelung umfasst sowohl Einfamilienhäuser als auch Eigentumswohnungen zB. in Mehrfamilienhäusern.

Eine Familie steht vor Ihrem Familienheim, welches unter gewissen Umständen steuerfrei vererbt werden kann.

Kann jedes Familienheim steuerfrei vererbt werden und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Es lohnt sich vorab Gedanken zu einer möglichen Erbschaft Gedanken zu machen. Um ein Haus oder eine Eigentumswohnung steuerfrei innerhalb der Familie zu vererben, bedarf es wichtige Voraussetzungen. Nicht immer ist ein vererbtes Familienheim steuerfrei.  Diese Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Erbenkreis: 

  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner:
    • Der Erblasser muss das Familienheim bis zu seinem Tod selbst genutzt haben. 
    • Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner muss das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken übernehmen und mindestens zehn Jahre lang darin wohnen bleiben.
 
  • Kinder oder Kinder verstorbener Kinder
    • Der Erblasser muss das Familienheim bis zu seinem Tod selbst genutzt haben. 
    • Das Familienheim darf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschreiten.
      Für darüberhinausgehende Wohnflächen wird der überschreitende Teil nicht steuerfrei gestellt. 
    • Das Kind oder Enkelkind muss das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken übernehmen und mindestens zehn Jahre lang darin wohnen bleiben.
  •  

Wichtige Aspekte und Fristen

  • Unverzügliche Nutzung

    Die Übernahme des Familienheims zur Selbstnutzung muss „unverzüglich“ erfolgen. Dies bedeutet, dass Sie ohne schuldhaftes Zögern einziehen müssen. Eine kurze Übergangszeit ist erlaubt, etwa um notwendige Renovierungen durchzuführen, aber die Selbstnutzung muss zeitnah erfolgen.

  • Zehnjährige Nutzungspflicht

    Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn Sie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb das Familienheim verkaufen oder nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie aus zwingenden Gründen, wie zum Beispiel schwerer Krankheit, die Nutzung aufgeben müssen.

  • Wohnfläche bei Kindern

    Wenn die Wohnfläche des vererbten Familienheims 200 Quadratmeter übersteigt, bleibt nur die Fläche bis zu dieser Grenze steuerfrei. Der Wert der überschreitenden Fläche unterliegt der Erbschaftsteuer.

Beispiele zur Veranschaulichung:

Um die verschiedenen Fälle einmal besser zu veranschaulichen, haben wir für Sie 3 einfache Beispiele aufgeführt. Hier erklären wir Ihnen, unter welchen Umständen Sie Ihr Familienheim steuerfrei vererben können. 

Der Ehemann verstirbt und hinterlässt seiner Frau ein Einfamilienhaus, das sie gemeinsam bewohnt haben. Sie bleibt schlichtweg in dem Haus wohnen, nutzt es also weiterhin zu Wohnzwecken. In diesem Fall bleibt das Familienheim für die Ehefrau steuerfrei, sofern sie mindestens zehn Jahre darin wohnen bleibt. 

Die Mutter verstirbt und hinterlässt ihrem Sohn ein Haus mit 180 Quadratmetern Wohnfläche, das sie selbst bewohnt hat. Der Sohn zieht unverzüglich in das Haus ein und nutzt es zu Wohnzwecken. Hier bleibt das gesamte Haus steuerfrei, da die Wohnfläche unter 200 Quadratmetern liegt. 

Der Vater verstirbt und hinterlässt seiner Tochter ein Haus mit 250 Quadratmetern Wohnfläche. Die Tochter zieht unverzüglich ein und nutzt das Haus zu Wohnzwecken. Hier bleiben 200 Quadratmeter steuerfrei, während die Steuer auf die restlichen 50 Quadratmeter erhoben wird. Anders ausgedrückt sind 80% des Hauses steuerfrei und 20% müssen, falls der persönliche Steuerfreibetrag schon anderweitig verbraucht wurde, voll versteuert werden.  

Steuerliche Vorteile und Planung

Die Möglichkeit, das Familienheim steuerfrei zu vererben, bietet erhebliche steuerliche Vorteile und kann die finanzielle Belastung der Erben erheblich reduzieren. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Voraussetzungen genau zu kennen und zu erfüllen. Eine sorgfältige Planung und rechtzeitige Beratung durch einen Steuerberater oder Anwalt kann helfen, die Steuerbefreiung optimal zu nutzen und mögliche Fallstricke zu vermeiden. 

Was heißt das konkret für Sie?

Aus unserer Erfahrung im Umgang mit dem Familienheim wissen wir, dass viele Finanzbehörden eine steuerliche Bewertung auch für vollständig dieser Privilegierung unterfallende Häuser fordern. Hintergrund ist die gesonderte Überwachung für die nächsten zehn Jahre. Sobald der Erbe früher aus dem Haus auszieht, muss das Bewertungsverfahren nicht erst zu diesem Zeitpunkt erstellt werden. Aus diesem Grund erreichen wir in der Praxis auch in Fällen der vollständigen Befreiung regelmäßig den niedrigsten möglichen Wert. Zehn Jahre sind ein langer Zeitraum, daher erscheint uns die Flexibilität und auch das Aufzeigen möglicher Konsequenzen im Falle des Wegzugs als sinnvoll. Eine ganzheiltiche Beratung endet somit für uns mit der proaktiven Mitteilung, die etwa lautet: “Falls Sie die nächsten zehn Jahre nach Ableben des Erblassers aus dem Haus ausziehen, wird das Finanzamt 5.000 EUR Steuer nacherheben.” 

Das steuerfreie Vererben des Familienheims ist eine attraktive Möglichkeit, die finanzielle Belastung der Erben_innen* zu minimieren. Die Einhaltung der Voraussetzungen und Fristen ist jedoch entscheidend, um die Steuerbefreiung zu sichern. Mit der richtigen Planung und Beratung können Erblasser und Erben sicherstellen, dass das Familienheim steuerfrei übertragen wird und damit ein wertvolles Erbe erhalten bleibt. 

Der nächste Schritt

Brauchen Sie Hilfe bei der Planung zum Vererben Ihres Familienheims? Wir beraten Sie nicht nur in Neuwied, Idar-Oberstein oder Pirmasens, sondern mithilfe von Teams- und Zoomvideocalls auch völlig unabhängig von Ihrem Wohnort! Falls Sie sich für eine Beratung interessieren, vereinbaren Sie doch gerne gleich einen Termin.

Wunschtermin vereinbaren
Picture of Sabrina Bildhauer

Sabrina Bildhauer

Sabrina Bildhauer ist Betriebswirtin und angehende Bilanzbuchhalterin in der Kanzlei Freber und Partner. Für Sie steht steht eine fortlaufende Weiterbildung rund um alle steuerlichen Themen an erster Stelle. Mit großem Interesse verfolgt Sie das Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer und verfasst dazu unsere Blogbeiträge.

Sie benötigen eine Beratung oder benötigen noch mehr informationen?

All unsere Beratungsgespräche finden persönlich in unserer Kanzlei in Nieder-Olm statt, können aber auch ortsunabhängig per Telefon oder ganz digital per Videochat stattfinden. Zur Buchung werden Sie zu unserem Service „Terminland“ weitergeleitet.

Wir sind datenschutzfreundlich!

Wir nutzen keine Cookies oder Tracking-Tools.

Für statistische Auswertungen der Webseitennutzung verwenden wir die sichere, anonyme und datenschutzfreundliche Technologie von Matomo.

Näheres in unserer Datenschutzerklärung.