Verschonungsregelung: Was gilt, wenn ein Unternehmen vererbt wird?
Die Übergabe eines Familienunternehmens an die nächste Generation ist ein entscheidender Moment – nicht nur emotional, sondern auch steuerlich. Wer den Betrieb erhalten und Belastungen durch die Erbschaft- oder Schenkungsteuer vermeiden will, sollte die sogenannte Verschonungsregelung kennen. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, für wen die Begünstigung gilt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Kurzantwort
Wie lässt sich verhindern, dass Erbschaft- oder Schenkungsteuer die Fortführung eines Familienunternehmens unnötig belastet?
Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das Erbschaftsteuerrecht eine Verschonungsregelung nach §§ 13a und 13b ErbStG vor. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bleiben grundsätzlich 85 Prozent steuerfrei; unter strengeren Bedingungen kann die Optionsverschonung 100 Prozent erreichen. Die Regeln gelten bei Erbschaft und bei Schenkung. Die Begünstigung ist an Bedingungen geknüpft, etwa Behaltensfrist und Lohnsumme. Nicht alles Vermögen im Unternehmen ist begünstigt. Die Gestaltung muss zur tatsächlichen Zukunft des Unternehmens passen.
Ein Familienunternehmen ist meist mehr als ein Vermögenswert. Es sichert Einkommen, beschäftigt Menschen und wurde vielleicht über Jahrzehnte aufgebaut.
Soll ein solches Unternehmen an die nächste Generation übergehen, entsteht deshalb eine besondere Frage: Wie lässt sich verhindern, dass die Erbschaft- oder Schenkungsteuer die Fortführung des Unternehmens unnötig belastet?
Für bestimmte betriebliche Vermögen sieht das Erbschaftsteuerrecht deshalb besondere Begünstigungen vor. Eine der wichtigsten ist die sogenannte Verschonungsregelung nach §§ 13a und 13b ErbStG.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, bleiben grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei. Unter strengeren Bedingungen kann die Optionsverschonung das begünstigte Vermögen vollständig steuerfrei stellen. Die Regeln gelten grundsätzlich sowohl bei einer Erbschaft als auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten.
Doch die Begünstigung ist an Bedingungen geknüpft. Und genau diese Bedingungen sollte eine Familie verstehen, bevor sie über die Übertragung eines Unternehmens entscheidet.
Warum gibt es die Verschonungsregelung?
Stellen wir uns eine Familie vor, in der die Eltern ein Unternehmen aufgebaut haben. Nun soll die Tochter den Betrieb übernehmen.
Der Unternehmenswert kann erheblich sein. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der entsprechende Betrag als frei verfügbares Geld vorhanden ist.
Würde auf den gesamten Unternehmenswert unmittelbar Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen, könnte das die Liquidität des Unternehmens belasten.
Die Verschonungsregelung soll deshalb die Übertragung begünstigten betrieblichen Vermögens erleichtern.
Dabei geht es allerdings nicht darum, Unternehmensvermögen grundsätzlich von der Erbschaftsteuer auszunehmen.
Die Begünstigung ist vielmehr daran geknüpft, dass bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt und teilweise auch über mehrere Jahre nach der Übertragung eingehalten werden.
Welche Vermögenswerte können begünstigt sein?
Die Verschonungsregelung nach § 13b ErbStG betrifft nicht das gesamte Vermögen einer Familie.
Begünstigungsfähig können insbesondere sein:
- Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens,
- Beteiligungen an Personengesellschaften,
- bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften sowie
- bestimmtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich eine unmittelbare Beteiligung des Erblassers oder Schenkers von mehr als 25 Prozent erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beteiligungen von Gesellschaftern dabei zusammengerechnet werden.
Entscheidend ist außerdem die Zusammensetzung des Unternehmensvermögens.
Denn nicht alles, was sich innerhalb eines Unternehmens befindet, wird automatisch steuerlich begünstigt.
Verwaltungsvermögen: was nicht begünstigt wird
Für die steuerliche Einordnung wird insbesondere zwischen produktivem Betriebsvermögen und sogenanntem Verwaltungsvermögen unterschieden.
Zum Verwaltungsvermögen können beispielsweise bestimmte fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere oder überschüssige Finanzmittel gehören.
Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Verschonung haben.
Für Familien bedeutet das: Nicht allein der Wert des Unternehmens ist entscheidend. Auch die Struktur seines Vermögens spielt eine wichtige Rolle.
Deshalb sollte vor einer geplanten Unternehmensübertragung zunächst geklärt werden, welches Vermögen tatsächlich begünstigt werden kann.
Regelverschonung: 85 Prozent können steuerfrei bleiben
Die grundlegende Variante ist die sogenannte Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, bleiben grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei.
15 Prozent bleiben zunächst steuerpflichtig.
Für diesen verbleibenden Anteil sieht das Gesetz zusätzlich einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro vor.
Ein vereinfachtes Beispiel:
Eine Tochter erhält von ihrem Vater begünstigtes Betriebsvermögen im Wert von 2 Millionen Euro.
Bei einer vollständigen Anwendung der 85-prozentigen Regelverschonung würden davon zunächst 1,7 Millionen Euro durch den Verschonungsabschlag außer Ansatz bleiben.
300.000 Euro verbleiben zunächst.
Ob und in welcher Höhe darauf tatsächlich Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt, hängt von weiteren Faktoren ab.
Das Beispiel zeigt deshalb vor allem eines: Die Verschonungsregelung kann die steuerliche Ausgangslage einer Unternehmensnachfolge grundlegend verändern.
Vorwegabschlag: bis zu 30 Prozent vor der Verschonung
Für bestimmte Familienunternehmen kann vor der Regel- oder Optionsverschonung zusätzlich ein Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG von bis zu 30 Prozent in Betracht kommen.
Dafür müssen Gesellschaftsvertrag oder Satzung unter anderem Entnahmen, Übertragungen und Abfindungen beschränken.
Ob diese Voraussetzungen im eigenen Unternehmen vorliegen, sollte vor einer Übertragung geprüft werden.
Optionsverschonung: Unter strengeren Bedingungen sind 100 Prozent möglich
Neben der Regelverschonung gibt es die sogenannte Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG.
Hier kann begünstigtes Vermögen grundsätzlich zu 100 Prozent steuerfrei bleiben.
Die Anforderungen sind dafür jedoch strenger.
Unter anderem verlängert sich die Behaltensfrist von fünf auf sieben Jahre. Für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten muss die Lohnsumme in diesem Zeitraum grundsätzlich mindestens 700 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen. Außerdem gelten strengere Grenzen beim Verwaltungsvermögen.
Die Entscheidung zwischen Regel- und Optionsverschonung sollte deshalb nicht allein danach getroffen werden, welcher Prozentsatz zunächst attraktiver erscheint.
Entscheidend ist vielmehr:
Welche Voraussetzungen kann das Unternehmen auch in den kommenden Jahren tatsächlich erfüllen?
Behaltensfrist: was in den fünf oder sieben Jahren gilt
Die steuerliche Begünstigung ist mit der Übertragung nicht endgültig gesichert.
Bei der Regelverschonung muss das Unternehmen grundsätzlich fünf Jahre lang bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Eine davon ist die sogenannte Behaltensfrist.
Wird der Betrieb innerhalb dieses Zeitraums beispielsweise verkauft oder aufgegeben, kann die gewährte Steuerbegünstigung rückwirkend ganz oder teilweise entfallen.
Für eine Familie bedeutet das:
Die Frage lautet nicht nur:
„Wie übertragen wir das Unternehmen möglichst günstig?“
Sondern auch:
„Was soll in den kommenden fünf oder sieben Jahren mit dem Unternehmen geschehen?“
Eine steuerliche Gestaltung sollte deshalb zur tatsächlichen Zukunftsplanung der Familie passen.
Lohnsummenregelung: wann Arbeitsplätze die Verschonung gefährden
Bei Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten kommt zusätzlich die sogenannte Lohnsummenregelung ins Spiel.
Vereinfacht gesagt wird geprüft, wie sich die Lohnsumme des Unternehmens nach der Übertragung entwickelt.
Bei der Regelverschonung beträgt die Lohnsummenfrist grundsätzlich fünf Jahre. Für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten muss die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen in diesem Zeitraum grundsätzlich mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen.
Für Unternehmen mit sechs bis zehn beziehungsweise elf bis 15 Beschäftigten gelten niedrigere Schwellen.
Unternehmen mit höchstens fünf Beschäftigten sind grundsätzlich von dieser Lohnsummenregelung ausgenommen.
Das ist insbesondere bei einer geplanten Umstrukturierung wichtig.
Wer bereits weiß, dass sich das Unternehmen in den nächsten Jahren stark verändern soll, sollte deshalb prüfen, welche Auswirkungen diese Veränderungen auf die Verschonung haben können.
Was passiert bei Unternehmensvermögen über 26 Millionen Euro?
Bis zu einem Erwerb von insgesamt 26 Millionen Euro begünstigten Vermögens gelten grundsätzlich die beschriebenen Verschonungsregelungen nach § 13a Abs. 1 ErbStG.
Dabei werden mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
Bei größeren Übertragungen endet die steuerliche Gestaltungsmöglichkeit jedoch nicht einfach an dieser Grenze.
Das Gesetz sieht unter anderem ein Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG vor, bei dem sich der Verschonungsabschlag mit zunehmendem Wert reduziert. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Verschonungsmöglichkeit nach einer Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG in Betracht kommen.
Bei solchen Unternehmensgrößen sollte die Übertragung deshalb immer individuell betrachtet werden.
Was Familien vor einer Übertragung prüfen sollten
Die Verschonungsregelung ist ein Baustein innerhalb einer langfristigen Unternehmensnachfolge – nicht deren Ausgangspunkt.
Bei einer geplanten Übertragung von Betriebsvermögen lohnt es sich, vier Punkte frühzeitig zu klären:
1. Welches Vermögen soll übertragen werden?
Zunächst muss klar sein, welche Unternehmen, Beteiligungen und weiteren Vermögenswerte betroffen sind.
2. Welcher Teil davon ist steuerlich begünstigt?
Die Zusammensetzung des Unternehmensvermögens kann entscheidend dafür sein, welcher Teil überhaupt unter die Verschonungsregelung fällt.
3. Welche Verschonung kommt infrage?
Regelverschonung und Optionsverschonung unterscheiden sich nicht nur beim Prozentsatz, sondern auch bei den Voraussetzungen und den langfristigen Verpflichtungen.
4. Passt die steuerliche Gestaltung zur Zukunft des Unternehmens?
Eine Begünstigung hilft wenig, wenn die damit verbundenen Voraussetzungen nicht zur geplanten Entwicklung des Unternehmens passen.
Wenn Sie Betriebsvermögen übertragen oder ein Unternehmen innerhalb der Familie weitergeben möchten, schauen wir gemeinsam strukturiert auf Ihre Situation. So können Sie zunächst verstehen, welche Möglichkeiten bestehen und welche Folgen die verschiedenen Wege für Ihre Familie und das Unternehmen haben.